Rettungsgasse


Die Rettungsgasse

 

Bereits die Fahrschule lehrt Fahranfänger den Grundsatz, dass bei stockendem Verkehr eine Rettungsgasse zu bilden ist, um bei Bedarf Rettungsdiensten und Einsatzkräften der Polizei und Feuerwehr eine ungehinderte Zufahrt zum Einsatzort zu ermöglichen.

Oftmals zählt jede Sekunde im Kampf um Leben und Gesundheit von Menschen und nicht selten kommen Einsatzkräfte aufgrund von hohem Verkehrsaufkommen später als notwendig am Einsatzort an.

 

Eine Regelung zum Verhalten von Verkehrsteilnehmern gibt es bereits seit den 80er Jahren und findet sich im § 11 StVO wieder. Die Vorschrift beschreibt genau wo die Rettungsgasse vorgehalten werden muss:

Befindet sich der Verkehrsteilnehmer auf einer zweispurigen Straße, ist zwischen beiden Fahrbahnen die Rettungsgasse einzurichten.

Bei dreispurigen Straßen wandert die Rettungsgasse weiter zwischen die linke und mittlere Fahrbahn.

Einfach gesagt: Die Rettungsgasse ist immer rechts von der ganz linken Spur freizuhalten.

 

Da die Bildung einer Rettungsgasse meist Zeit in Anspruch nimmt, ist diese nicht erst einzurichten, wenn man Rettungsfahrzeuge wahrnimmt.

Die Rettungsgasse selbst ist dann Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer haben diese nicht zu benutzen.

 

Zuwiderhandlungen gegen den § 11 StVO – Bilden einer Rettungsgasse - sind im Bußgeldkatalog mit einem Verwarngeld von nur 20 Euro bewährt. Das führt sicherlich nicht zu einer wirklichen Abschreckung.


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