Rechtliche Grundlagen


Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den Paragrafen des 7. Abschnitt der Fahrerlaubnisverordnung, dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

  

§ 40 FEV

Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.


Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), Anlage 13 (zu § 40), Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Fundstelle BGBl. I 2014, 363 – 367)

bestimmt, welche Verstöße mit wieviel Punkten geahndet werden.


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