Besonderheiten


Eine Nötigungshandlung, die eine Person zu mehreren ungewollten Verhalten bringt, stellt lediglich eine Tat dar.

 

Die Nötigung tritt hinter allen anderen Straftatbeständen zurück, die eine Nötigungshandlung erfordern. Dies ist insbesondere bei den §§ 249, 250 und 255 StGB der Fall, wenn bei diesen Taten eine Nötigungshandlung vorgenommen wurde.

 

Durch den Bürger werden oftmals die Begriffe Nötigung und Bedrohung genannt, wenn es um eine Anzeigeerstattung geht: Die Bedrohung setzt jedoch die Ankündigung eines Verbrechens voraus und hat somit deutlich höhere Anforderungen.

 


Suchfunktion für die Seite www.strassenverkehr.eu



homepage zähler