Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den Paragrafen des 7. Abschnitt der Fahrerlaubnisverordnung, dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
§ 40 FEV
Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV), Anlage 13 (zu § 40), Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Fundstelle BGBl. I 2014, 363 – 367)
bestimmt, welche Verstöße mit wieviel Punkten geahndet werden.