Die Absätze 1 und 2 des § 142 StGB stehen in Konkurrenz zueinander, was bedeutet, dass bei der Vollendung des Straftatbestandes nur eine der Rechtsvorschriften erfüllt worden sein kann.
Der § 34 StVO (Unfall) ergänzt den § 142 StGB mit weiteren Vorschriften, z.B. in Bezug auf Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall (nicht abschließend):
- unverzüglich halten
- Verkehr sichern / beiseite fahren
- Verletzten helfen
- Unfallbeteiligung bekanntgeben