Die Begriffe der Körperverletzung ergeben sich aus § 223 StGB.
Obwohl die Schwere einer Körperverletzung für den § 229 StGB keine Rolle spielen, gibt es immer wieder Vorstöße, leichte und mittlere fahrlässige Handlungen ohne schwere Folgen als nicht strafbar nach § 229 StGB zu würdigen.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 229 StGB ist der Eintritt einer der Erfolge gemäß § 223 I StGB, also eine körperliche Misshandlung oder eine Beschädigung der Gesundheit.