Auch wenn der Erfolg vorsätzlich herbeigeführt wurde, kann eine fahrlässige Tat vorliegen: Dies tritt dann ein, wenn die Grenze einer Einwilligung fahrlässig überschritten wurde.
Ein Opfer kann durch eine Tathandlung nie gleichzeitig Opfer einer fahrlässigen und vorsätzlichen Körperverletzung werden.