Abstand


Einmaliges dichtes Auffahren kann zu Bußgeld führen

 

Oberlandesgericht Hamm, Az: 3 RBs 264/14

 

Das OLG Hamm entschied, dass bereits eine einmalige Unterschreitung des Mindestabstandes zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit zu einem Verwarn- oder Bußgeld führen kann. Es ist nicht notwendig, dass der unterschrittene Sicherheitsabstand auf einer Mindestmessstrecke festgestellt wurde.

Das Gericht entschied im Falle eines Betroffenen, der bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h anstatt des erforderlichen Abstandes von 62 Metern nur 17 Meter einhielt, dass dieser ordnungswidrig handelte.

Die gefertigte Videoaufnahme war nicht geeignet den Verstoß über eine Mindestmessstrecke zu beweisen. Der Betroffene erklärte, dass die Messung über eine Entfernung von 140 Metern oder drei Sekunden hätte vorgenommen werden müssen. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht. 



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