Rechtliche Grundlagen


Ein Verkehrsunfall ist plötzliches, zumindest von einem der Beteiligten nicht gewolltes Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht. Es kommt zu einem nicht gänzlich belanglosen fremden Sach- oder Körperschaden. Des weiteren muss das zum Schaden führende Ereignis unmittelbare Folge eines Verkehrsvorgangs sein.

 

In dem Zusammenhang beschrieb das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2011 - 29 Ns 3/11) den Verkehrsunfall folgendermaßen:

Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt einen Unfall im Straßenverkehr voraus. Dies ist jedes plötzliche Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängt und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Vor diesem Hintergrund genügt nicht jedwede, im Sinne der Bedingungstheorie ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen zur Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr. Vielmehr setzt dies einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang voraus. Es müssen sich in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. Dies trifft bei einer Schadensverursachung durch einen selbständig rollenden Einkaufswagen nicht zu.


Im Runderlass zur "Aufnahme und Bearbeitung von Straßenverkehrsunfällen durch die Polizei" wird die Zuständigkeit der Polizei und die Vorgehensweise geregelt.


In der Straßenverkehrsordnung finden sich Regelungen für den Verkehrsunfallbeteiligten:

 

§ 34 StVO   Unfall

 

(1)

Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1. unverzüglich zu halten,

2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,

3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,

4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),

5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten

a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und

b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,

6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder

b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

 

(2)

Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

 

(3)

Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.


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