Für folgende Fahrzeuge / Fahrzeugkombinationen gelten Ausnahmen:
- Fahrzeuge bis einschließlich 2,8 t unterliegen nicht den Sozialvorschriften
- Fahrzeuge mit einem Anhänger über mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t Höchstmasse müssen Lenk- und Ruhezeiten einhalten / Kontrollgerät muss nicht eingebaut sein, wenn vorhanden aber betrieben werden
- Werkstattwagen dienen nicht der Güterbeförderung, sondern zur Montage und Reparatur und unterliegen nicht den Sozialvorschriften
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen unterliegen nicht den Sozialvorschriften
Beachte: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zGM über 7,5 t müssen Fahrtenschreiber verwenden (§ 57a StVZO)
- Wohnmobile dienen nicht der Güterbeförderung und unterliegen nicht den Sozialvorschriften
Beachte: Wohnmobile mit einer zGM über 7,5 t müssen Fahrtenschreiber verwenden (§ 57a StVZO)
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h unterliegen nicht den Sozialvorschriften
- Fahrzeuge der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehr oder der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen, unterliegen nicht den Sozialvorschriften
- Fahrzeuge für humanitäre Hilfe verwendet werden, die in Notfällen oder bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden
- Fahrzeuge von Blutspendediensten mit spezieller Sonderausstattung
- Spezialfahrzeuge von Tierärzten (mobile Tierarztpraxen)
- Besondere Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km um ihren Standort
- Fahrzeuge mit einer zGM von maximal 7500 Kilogramm im privaten / nicht gewerblichen Bereich
- historische Nutzfahrzeuge