In den §§ 32 und 34 StVZO sind die Fahrzeugmaße und -gewichte festgelegt, die ohne Genehmigung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass eine Überschreitung der Maximalwerte eine behördliche Genehmigung erfordern.
Die zulässige Breite von 2,55 Metern, die zulässige Gesamthöhe von 4 Metern und eine Länge von 12 Metern beim Einzelfahrzeug dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Des Weiteren ist die Gesamtlänge von Sattelkraftfahrzeugen mit 16,50 Metern und Sattelzügen mit 18,75 Metern festgelegt.
Die Achslast wurde auf 10 Tonnen pro Einzelachse und 11,5 Tonnen für die Antriebsachse festgelegt.
Zusätzlich zu den vorgegebenen Fahrzeugabmessungen sind auch Änderungen der Fahrzeugbreite, - länge oder des Gewichts durch Ladung zu prüfen.
In welchen Fällen eine bzw. keine Genehmigung erforderlich ist, zeigt die nachfolgende Übersicht:
Fahrzeug
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Höhe |
Breite |
Länge |
Gesamtgewicht |
Genehmigung |
Es müssen alle |
Voraussetzungen |
erfüllt sein, damit |
keine |
Genehmigung |
benötigt wird. |
Einzelfahrzeug |
Unter 4 Metern |
Unter 2,55 Metern |
Unter 12 Metern |
Unter 32 Tonnen |
Nicht erforderlich
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Sattelkraft-fahrzeug |
Unter 4 Metern |
Unter 2,55 Metern |
Unter 16,50 Metern ohne Ladungs-überstand |
Unter 40 Tonnen |
Nicht erforderlich
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Sattelzug |
Unter 4 Metern |
Unter 2,55 Metern |
Unter 18,75 Metern ohne Ladungs-überstand |
Unter 40 Tonnen |
Nicht erforderlich
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Ausreichend, |
wenn eine der |
Voraussetzungen |
erfüllt ist, damit |
eine Genehmigung |
benötigt wird. |
Einzelfahrzeug |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
§§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO
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Sattelkraft- fahrzeug |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
§§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO
|
Sattelzug |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
Überschreitung durch Ladung |
§§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO
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Ausreichend, |
wenn eine der |
Voraussetzungen |
erfüllt ist, damit |
eine Genehmigung |
benötigt wird. |
Einzelfahrzeug |
Über 4 Meter |
Über 2,55 Meter |
Über 12 Meter |
Über 32 Tonnen |
§ 70 StVZO, § 29 (3) StVO, § 46 (1) Nr. 2 StVO
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Sattelkraft- fahrzeug |
Über 4 Meter |
Über 2,55 Meter |
Über 16,50 Meter |
Über 40 Tonnen |
§ 70 StVZO, § 29 (3) StVO, § 46 (1) Nr. 2 StVO
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Sattelzug |
Über 4 Meter |
Über 2,55 Meter |
Über 18,75 Meter |
Über 40 Tonnen |
§ 70 StVZO, § 29 (3) StVO, § 46 (1) Nr. 2 StVO
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