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In den §§ 32 und 34 StVZO sind die Fahrzeugmaße und -gewichte festgelegt, die ohne Genehmigung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass eine Überschreitung der Maximalwerte eine behördliche Genehmigung erfordern.

 


Die zulässige Breite von 2,55 Metern, die zulässige Gesamthöhe von 4 Metern und eine Länge von 12 Metern beim Einzelfahrzeug dürfen grundsätzlich nicht überschritten werden. Des Weiteren ist die Gesamtlänge von Sattelkraftfahrzeugen mit 16,50 Metern und Sattelzügen mit 18,75 Metern festgelegt.

Die Achslast wurde auf 10 Tonnen pro Einzelachse und 11,5 Tonnen für die Antriebsachse festgelegt.


Zusätzlich zu den vorgegebenen Fahrzeugabmessungen sind auch Änderungen der Fahrzeugbreite, - länge oder des Gewichts durch Ladung zu prüfen.


In welchen Fällen eine bzw. keine Genehmigung erforderlich ist, zeigt die nachfolgende Übersicht:

Fahrzeug

 

Höhe

Breite

Länge

Gesamtgewicht

Genehmigung

Es müssen alle

Voraussetzungen

erfüllt sein, damit

keine

Genehmigung

benötigt wird.

Einzelfahrzeug

Unter 4 Metern

Unter 2,55 Metern

Unter 12 Metern

Unter 32 Tonnen

Nicht erforderlich

 

Sattelkraft-fahrzeug

Unter 4 Metern

Unter 2,55 Metern

Unter 16,50 Metern ohne Ladungs-überstand

Unter 40 Tonnen

Nicht erforderlich

 

 

 

Sattelzug

Unter 4 Metern

Unter 2,55 Metern

Unter 18,75 Metern ohne Ladungs-überstand

Unter 40 Tonnen

Nicht erforderlich

 

 

 

Ausreichend,

wenn eine der

Voraussetzungen

erfüllt ist, damit

eine Genehmigung

benötigt wird.

Einzelfahrzeug

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

§§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO

 

Sattelkraft- fahrzeug

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

§§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO

 

Sattelzug

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

Überschreitung durch Ladung

§§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVO

 

Ausreichend,

wenn eine der

Voraussetzungen

erfüllt ist, damit

eine Genehmigung

benötigt wird.

Einzelfahrzeug

Über 4 Meter

Über 2,55 Meter

Über 12 Meter

Über 32 Tonnen

§ 70 StVZO,

§ 29 (3) StVO,

§ 46 (1) Nr. 2 StVO

 

Sattelkraft- fahrzeug

Über 4 Meter

Über 2,55 Meter

Über 16,50 Meter

Über 40 Tonnen

§ 70 StVZO,

§ 29 (3) StVO,

§ 46 (1) Nr. 2 StVO

 

Sattelzug

Über 4 Meter

Über 2,55 Meter

Über 18,75 Meter

Über 40 Tonnen

§ 70 StVZO,

§ 29 (3) StVO,

§ 46 (1) Nr. 2 StVO

 


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