01 |
Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
01.01 |
Brille |
01.02 |
Kontaktlinsen |
01.03 |
Schutzbrille |
02 |
Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
03 |
Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
05 |
Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
05.01 |
Nur bei Tageslicht |
05.02 |
Im Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... |
05.03 |
Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 |
Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ...km/h |
05.05 |
Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 |
Ohne Anhänger |
05.07 |
Nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 |
Kein Alkohol |
10 |
Angepasste Schaltung |
15 |
Angepasste Kupplung |
20 |
Angepasste Bremsmechanismen |
25 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 |
Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 |
Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 |
Angepasste Lenkung |
42 |
Angepasste(r) Rückspiegel |
43 |
Angepasster Fahrersitz Stand: 1.1.2015 (1. VO zur Änd. d. FeV) Seite 2 von 5 Mobilität |
44 |
Anpassungen des Kraftrades |
44.01 |
Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
44.02 |
(Angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 |
(Angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 |
Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
44.05 |
Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 |
Angepasster Rückspiegel |
44.07 |
Angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 |
Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 |
Kraftrad nur mit Beiwagen |
46 |
nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
50 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 |
Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
70 |
Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch ... (EUUnterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECEUnterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
71 |
Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
72 |
Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* |
73 |
Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B 1) |
74 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C 1) * |
75 |
Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
76 |
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C 1 E)* |
77 |
Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* |
78 |
Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer bei Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss |
79 ( ...) |
Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) |
(C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. Stand: 1.1.2015 (1. VO zur Änd. d. FeV) Seite 3 von 5 Mobilität 49 79 (S 1 ≤ 25/7500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S 1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
79 (S 1 ≤ 25/7500 kg) |
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S 1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
79 (L ≤ 3) |
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79.01 |
Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 |
Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 |
Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
79.05 |
Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 |
Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt |
80 |
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 |
Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
90 |
Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
95 |
Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
96 |
Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. |