Begleitetes Fahren
- Fahrschulausbildung und –prüfung
- Erhalt einer Prüfbescheinigung mit dem Vermerk der Begleitpersonen
- Mitführen der Prüfbescheinigung mitsamt Personalausweis oder Reisepass beim Führen von Kraftfahrzeugen
- absolutes Alkoholverbot bis zum 21. Geburtstag
- Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und S auch ohne Begleitung
- Führen von Fahrzeugen nur in Begleitung ihrer eingetragenen Begleitpersonen
- Begleitung muss über 30 Jahre alt sein
- Begleitung muss mindestens 5 Jahre ununterbrochen die PKW-Fahrerlaubnis besitzen
- Begleitperson darf höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister haben
- Begleitperson darf nicht unter Drogeneinfluss stehen
- Begleitperson darf maximal 0,5 Promille Alkohol im Blut haben
- ab dem 18. Geburtstag kann sofort auch ohne Begleitung mit der Prüfbescheinigung gefahren werden
- Tausch ab dem 18. Geburtstag innerhalb von drei Monaten gegen den Kartenführerschein (sonst verliert sie die Gültigkeit als Nachweis der Fahrberechtigung)
- Kartenführerschein wird zum 18. Geburtstag automatisch von der Führerscheinstelle ausgestellt